BTTV Sztankovics

Satzung

Satzung des Beeskower Tischtennisvereins „Elektro Sztankovics e.V.“

§1    Der Verein führt den Namen:
“Beeskower Tischtennisvereins Elektro Sztankovics e.V.“

§2    Der BTTV Elektro Sztankovics e.V. mit Sitz in Beeskow verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3    Der Verein fördert die körperliche und sittliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung.
Zweck des Vereins ist ebenfalls die Förderung des Jugendsports.

Zweck des Vereins ist die körperliche und charakterliche Ertüchtigung und Persönlichkeitsbildung seiner Mitglieder durch Pflege und Förderung der Leibesertüchtigung auf breiter Grundlage. Er führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

Ziel des Vereins ist es, dass der Verein „Beeskower Tischtennisvereins Elektro Sztankovics e.V.“ in das Vereinsregister eingetragen wird.

§4    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§5    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

§6    Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass der Bewerber ein schriftliches Gesuch an den Vorstand richtet und der Vorstand gegenüber dem Bewerber die Aufnahme erklärt.

§7    Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§8    Die Mitglieder haben insbesondere das Recht, nach den vom Vorstand näher zu regelnden Bestimmungen die durch die Kommune Beeskow zur Verfügung gestellte Turnhalle der Grundschule 2 (auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Nutzung einer Turnhalle) , Tischtennisplatten und Materialien zur Durchführung ihrer Aufgaben zu benutzen.

§9    Die Mitgliedschaft gewährt das Recht, in den Organen mitzuwirken. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Ausübung des Stimmrechts durch Vertreter ist ausgeschlossen.

§10Die Mitgliedschaft begründet die Verpflichtung, die beschlossenen Beiträge zu zahlen. Es ist zulässig, bei der Aufnahme ein einmaliges Entgelt oder eine Kaution zu verlangen. Über die Stundung oder Erlass von Beitragsleistungen entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Höhe des Aufnahmegeldes, der Jahresbeiträge und etwaiger Kautionen bestimmt die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung soll auch Bestimmungen über die Fälligkeit der Beiträge enthalten und Maßnahmen vorsehen, die sicherstellen, dass eine pünktliche Zahlung der Beiträge gewährleistet bleibt.

§11Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ihnen stehen die gleichen Rechte wie den Mitgliedern zu.

§12Die Mitgliedschaft endet durch:

·         Austritt aus dem Verein

·         Ableben

·         Ausschluss

·         Auflösung des Vereins

Der Austritt bedarf der Schriftform und ist dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er ist nur für das Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor Ende des Geschäftsjahres zugegangen sein.

Den Mitgliedern steht überdies das Recht zu, ihren Austritt ohne Einhaltung einer Frist zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere dauernde Abwesenheit vom Sitz des Vereins aus beruflichen Gründen oder dauernde Erkrankung. Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat auf Antrag des Vorstands nach den in dieser Satzung geregelten Verfahrensgrundsätzen.

Ausgeschlossen werden können Mitglieder insbesondere bei gröblichsten Verstößen gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Vereinszucht und gegen die Anordnung der Vereinsorgane, bei schwerer Schädigung des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten in der Öffentlichkeit, gröblichem Verstoß gegen Vereinskameradschaft und Nichtentrichtung fälliger Vereinsbeiträge nach vorheriger Mahnung sowie bei strafbaren Handlungen zum Nachteil des Vereins oder eines seiner Mitglieder.

§13Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.

§14Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden in den durch diese Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, auch dann, wenn eine Minderheit dies verlangt.

§15Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich einmal, zu Beginn des Geschäftsjahres, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind hierzu spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

·         Feststellung der Anwesenheit

·         Bericht des Vorstandes

·         Bericht der Kassenprüfer

·         Entlastung des Vorstandes

Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu errichten, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden unterzeichnet werden muss.

§16Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder eine von hm beauftragte Person geleitet.

§17Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, zu welcher die Mitglieder unter Wahrung einer Wochenfrist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden sind. Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks der Versammlung verlangt.

§18Die Mitgliederversammlung entscheidet über die ihr obliegenden Aufgaben nach Beschluss. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung der Versammlung genau bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll durch den Schriftführer zu errichten, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden unterzeichnet werden muss.

§19Ein Mitglied ist stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§20Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins und der Satzungsbestimmungen der §§ 3, 5 und 6 ist jedoch die Zustimmung aller stimmungsberechtigten Mitglieder erforderlich, die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder kann in diesem Falle schriftlich beigebracht werden.

§21Dem Vorstand steht die Geschäftsführung in allen Angelegenheiten zu, soweit sie nicht diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten oder einem Ausschuss übertragen worden ist. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, über die Beratung Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht gegenüber der Mitgliederversammlung.

§22Der Vorstand besteht aus drei Sportfreunden:

·         dem 1. Vorsitzenden

·         dem 2. Vorsitzenden

·         dem Kassenwart

Das Recht, den Verein allein zu vertreten, steht nur dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu. Der Stellvertreter soll nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden tätig werden. Mit Ausnahme der Vorsitzenden vertreten sich die Vorstandsmitglieder untereinander. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters.

§23Die Kassengeschäfte werden durch einen Kassenprüfer geprüft. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören. Er ist alle zwei Jahre neu zu wählen.

§24Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Sie kann nur in einer zu diesem Zweck allein einberufenen Hauptversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmungsberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen der Stadt Beeskow überlassen und ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Beeskow, 26. September 2000